Abfall ABC
Die Informationen sind verlinkt, so das Sie sich genauer informieren können. Diese Seite ist noch im Aufbau und wird ständig erweitert !
Anbei einige Grundlegende Informationen zum Deutschen Abfallrecht, Definitionen, ElektroG, Zertifizierungen,ect !
A |
- Abfall Definition: Alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. ( Quelle: § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz3 KrWG ) |
- AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung Ein Abfall wird entsprechend den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einer Abfallart zugeordnet, die aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung besteht. Es gibt insgesamt 842 Abfallarten ( Quelle: Abfallverzeichnis-Verordnung AVV ). |
- AbfAEV - Anzeige-und Erlaubnisverordnung Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dort wird geregelt welche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden müssen, um eine Erlaubnis nach § 54 ( für ungefährliche und gefährliche Abfälle ) oder eine Erlaubnis nach § 53 ( nur für ungefährliche Abfälle ) erhalten zu können ( Quelle: Anzeige-und Erlaubnisverordnung ). |
- AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung Einen Abfallbeauftragten brauchen Deponien, Krankenhäuser mit mehr als 2 tonnen gefährlichen Abfällen, Hersteller und Vertreiber die gemäß §25 Abfälle zurücknehmen, Betreiber von Rücknahmesystemen, Abwasserbehandlungsanlagen, sowie einige genehmigungsbedürftige Anlagen ( Quelle: Abfallbeauftragtenverordnung ). |
- AbfKlärV - Klärschlammverordnung Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost. ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) - Gesetztestext ). Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung finden Sie in der LAGA 39 ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - LAGA 39 ). |
- AbfRRL - Abfallrahmenrichtlinie Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Gesetzestext ). |
- AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz Die Abfallverbringung bezeichnet den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen zwischen verschiedenen Staaten. Sie umfasst sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr sowie den Transit von Abfällen durch ein Land, sei es auf der Straße, der Schiene, in der Luft oder auf dem Seeweg ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Gesetzestext ). |
- AbfVerbV - Abfallverbringungs-Verordnung Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und steht somit im engen Zusammenhang mit dem AbfVerbG. Als Vollzugshilfe zur Abfallverbringung dient die LAGA 25 ( Quelle: Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA 25 ). |
- AltfahrzeugeV - Altfahrzeugeverordnung Diese Verordnung regelt das Recycling von Altfahzeugen. Da bei der Zerlegung von Altfahrzeugen viele gefährliche Abfälle anfallen, muss ein Betrieb der alte Fahrzeuge zurücknimmt und zerlegt, extra nach dieser Verordnung zertifiziert sein ! Die anfallenden Abfälle aus der Altfahrzeugzerlegung fallen unter die 16er Abfallschlüssel ( AVV ) ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Verordnung AltfahrzeugeV ). |
- AltholzV - Altholzverordnung Gesetzestext AlholzV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - AltholzV ). Die Altholzverordnung regelt die Beseitigung sowie die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz, d. h. von als Abfall zu entsorgendem Industrierestholz und Gebrauchtholz. Um Altholz optimal zu verwerten, ist es notwendig, dies bereits an der Anfallstelle richtig zu sortieren. Altholz wird, abhängig von seiner Herkunft, der zu erwartenden schädlichen Inhaltsstoffe und damit den Anforderungen an die Entsorgung in fünf Klassen unterteilt: Holzabfälle A I = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. Als AVV 15 01 03 und AVV 17 02 01. Holzabfälle A II = Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. Als AVV 15 01 03 und AVV 17 02 01. Holzabfälle A III = Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel. Als AVV 15 01 03 und AVV 20 03 07 . Holzabfälle A IV = Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann. Hiervon ausgenommen ist PCB-Altholz. Als AVV 15 01 10* und AVV 17 02 04* . PCB-Altholz = Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCB-AbfallV) enthält und nach diesen Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten. Als AVV 17 06 03*. ( Quelle: RP-Gießen - Einstufung und Entsorgung von Holzabfällen - Merkblatt ) |
- AltölV - Altölverordnung Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Altöle werden in 11 Sorten aufgeteilt, wobei eine Aufbereitung der Öle immer den Vorrang gegenüber sonstigen Recycling Verfahren hat ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Gesetzestext ). |
B |
- BattDG - Batterierechtdurchführungsgesetz ( ehemals BattG ) Das Batteriegesetz 2025 in Deutschland wurde durch das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz ( Gesetzestext BattDG Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ) abgelöst, das am 7. Oktober 2025 in Kraft trat, um die EU-Batterieverordnung umzusetzen, was weitreichende Änderungen für Hersteller, Importeure und Händler mit sich bringt, darunter die Pflicht zur Registrierung für alle Batteriekategorien, erweiterte Informationspflichten für Verbraucher, neue Recyclingziele und die Einführung digitaler „Batteriepässe“ für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit. |
- BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetzestext BImSchG ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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- BImSchV - Bundes-Immissionsschutzverordnung Gesetzestext BImSchV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ) BImSchV steht für Bundes-Immissionsschutzverordnung, also eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die Regeln zum Schutz vor Luftverschmutzung festlegt. Die bekannteste ist die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen), die Grenzwerte für Holzöfen und Heizkessel festlegt, um Feinstaubemissionen zu reduzieren, und somit für saubere Luft sorgt. Es gibt jedoch viele weitere BImSchV-Verordnungen (z.B. 17. BImSchV für Abfallverbrennung), die verschiedene Anlagen und Schadstoffquellen regulieren. |
- BioAbfV - Boiabfallverordnung Gesetzestext BioAbfV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die BioAbfV gilt (ausschließlich) für die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden. Bioabfälle sind organische Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft. Als Vollzugshilfe gibt es ein LAGA Konzept von Januar 2023 ( Quelle: Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall ). |
- BBodSchV - Bundes Bodenschutz-und Altlastenverordnung Gesetzestext BBodSchV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die neue BBodSchV ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie bestimmt die näheren Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse. |
D |
- DepV - Deponieverordnung Gesetzestext DepV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die DepV regelt nicht nur die Errichtung und Stilllegung von Deponien nach deutschem und europäischem Recht, sondern vor allem deren Betrieb. Im Bereich Boden / Baustoff ergänzt die DepV die Verwertungsempfehlungen der LAGA 20, wenn das Material aufgrund zu hoher Schadstoffbelastungen nicht verwertet werden kann und entsorgt werden muss. Seit dem 1. August 2023 wurde sie jedoch weitgehend durch die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) abgelöst, wobei die LAGA-Prinzipien weiterhin die Grundlage für die Bewertung bilden. Aus der DepV ergeben sich somit strikte Vorgaben für Annahme, Verwertung, Lagerung und Beseitigung von Abfällen. |
E |
- EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung Gesetzestext EfbV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). EfbV steht für Entsorgungsfachbetriebeverordnung, eine deutsche Verordnung, die strenge Anforderungen an Unternehmen stellt, die gewerbsmäßig mit Abfällen handeln, sie sammeln, befördern, lagern, behandeln oder beseitigen. Sie regelt die nötige Organisation, Ausstattung, Fachkunde und Zuverlässigkeit von Personal sowie Betrieben, um hohe Qualitätsstandards und Umweltschutz sicherzustellen. Betriebe, die diese Kriterien erfüllen, können sich nach EfbV zertifizieren lassen (z.B. durch den TÜV) und erhalten so das Vertrauen, ein qualifizierter Entsorgungsfachbetrieb zu sein. Zu dieser Verordnung gibt es auch eine Vollzugshilfe der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall ( Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA 36 ). |
- ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Gesetzestext ElektroG ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Das ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) ist das deutsche Gesetz, das das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltfreundliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regelt und die europäische WEEE-Richtlinie umsetzt, um Elektroschrott zu vermeiden, zu wiederverwerten und Schadstoffe zu reduzieren. Es gilt für fast alle Geräte, die Strom oder elektromagnetische Felder zur Funktion benötigen, einschließlich vieler Alltagsgegenstände und sogar Möbel mit elektronischen Komponenten, und legt Pflichten für Hersteller, Händler und Verbraucher fest. |
- EAG-BehandV - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung Gesetzestext EAG-BehandV ( Quelle: Bundesminist. der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die EAG-BehandV (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung) ist eine deutsche Verordnung, die detailliert festlegt, wie Elektro- und Elektronikschrott (Altgeräte) fachgerecht behandelt werden muss, um Schadstoffe zu entfernen und Wertstoffe zu gewinnen, bevor sie zerkleinert oder recycelt werden, z.B. durch spezielle Anforderungen für Batterien, Kältemittel und quecksilberhaltige Bauteile, sowie die Pflicht zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betrieben. |
- ElektroStoffV - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Gesetzestext ElektroStoffV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die ElektroStoffV (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung) ist eine deutsche Verordnung, die gefährliche Stoffe wie Blei, Quecksilber und Cadmium in neuen Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, um Mensch und Umwelt zu schützen und eine umweltgerechte Verwertung zu gewährleisten, indem sie die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) in nationales Recht umsetzt. Sie regelt die Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler für eine Vielzahl von Gerätekategorien, von Haushaltsgeräten bis zu medizinischen Geräten. |
- EMASPrivilegV - EMAS-Privilegierungs-Verordnung Gesetzestext EMASPrivilegV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). EMAS ist ein freiwilliges europäisches System für Unternehmen, um ihr Umweltmanagement zu verbessern, Ressourcen effizienter zu nutzen und ihre Umweltleistung transparent zu kommunizieren. Sie basiert auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (der EMAS-Verordnung). Organisationen mit EMAS-Registrierung können von reduzierten Prüfungsintervallen und -umfängen bei Umweltbehörden profitieren. |
- ErsatzbaustoffV - Ersatzbaustoffverordnung Gesetzestext ErsatzbaustoffV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die ErsatzbaustoffV (Ersatzbaustoffverordnung) ist eine bundesweite Verordnung, die erstmals einheitliche Umweltanforderungen an die Herstellung, den Transport und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken festlegt, um Boden- und Grundwasserschutz zu gewährleisten. Sie definiert, was MEBs sind (z.B. Recycling-Baustoffe), wie sie Güteklassen zugeordnet werden und welche Einbauweisen erlaubt sind, um eine schadlose Wiederverwertung von Abfällen wie Bauschutt oder Ausbauasphalt zu ermöglichen, anstatt sie auf Deponien zu lagern. |
G |
- GewAbfV - Gewerbeabfallverordnung Gesetzestext GewAbfV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die Gewerbeabfallverordnung ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die regelt, wie gewerbliche Siedlungsabfälle (ähnlich Hausmüll) und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennt gesammelt, sortiert und verwertet werden müssen, um Recycling zu fördern und eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die Verordnung verpflichtet Gewerbebetriebe zur Getrenntsammlung von Wertstoffen wie Papier, Glas, Metall, Holz und Textilien, auch wenn Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit möglich sind, was dann dokumentiert werden muss. |
- GewinnungsAbfV - Gewinnungsabfallverordnung Gesetzestext GewinnungsAbfV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die Gewinnungsabfallverordnung regelt, wie mit Abfällen aus der mineralgewinnender Industrie umzugehen ist, um Recycling zu fördern und Umweltbelastung zu reduzieren. Sie definiert "Gewinnungsabfälle" als Abfälle, die beim Suchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen anfallen, und legt fest, welche Anlagen zur Lagerung dieser Abfälle (Kategorie A, B) zulässig sind, basierend auf der EU-Richtlinie 2006/21/EG. |
- HKWAbfV - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Gesetzestext HKWAbfV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die HKWAbfV ist eine deutsche Regelung, die die Sammlung, Lagerung und Entsorgung dieser gefährlichen Stoffe vorschreibt, welche in industriellen Prozessen wie Entfettung oder Reinigung verwendet werden und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, um Umwelt- und Gesundheitsschäden zu verhindern. Die Verordnung regelt die Pflicht zur getrennten Haltung, Kennzeichnung und Rücknahme dieser halogenierten Lösemittel. |
L |
- LAGA Vollzugshilfen Übersicht der Laga Vollzugshilfen ( Quelle: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg ). |
N |
- NachwV - Nachweisverordnung Gesetzestext NachwV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen), ist ein deutsches Gesetz, das die Dokumentationspflichten für gefährliche Abfälle regelt, um deren ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Sie verpflichtet Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und -entsorger zur Führung von Nachweisen (z. B. Entsorgungsnachweise, Begleitscheine) über den gesamten Weg des Abfalls, vom Erzeuger bis zur endgültigen Entsorgung, oft im elektronischen Verfahren (eANV). |
P |
- PCBAbfallV - PCB/PCT-Abfallverordnung Gesetzestext PCBAbfallV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die PCBAbfallV ist eine deutsche Verordnung, die die Entsorgung von Abfällen regelt, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) und halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten, welche als gefährliche Schadstoffe gelten; sie definiert Grenzwerte (über 50 mg/kg), legt Nachweispflichten fest und schreibt getrennte Sammlung sowie spezielle Entsorgung für diese persistenten organischen Schadstoffe vor, um Umwelt und Gesundheit zu schützen. |
- POP-Abfall-ÜberwV - POP-Abfall-Überwachungsverordnung Gesetzestext POP-Abfall-ÜberwV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die POP-Abfall-Überwachungsverordnung regelt die Getrenntsammlung und Überwachung von Abfällen mit Persistenten Organischen Pollutanten (POP), also gefährlichen Chemikalien, die sich in der Umwelt anreichern und Mensch und Umwelt schädigen können, wie z.B. PCBs oder Dämmstoffreste mit HBCD. Ziel ist eine lückenlose Nachverfolgung dieser speziellen Abfälle, um ihre getrennte Sammlung und ordnungsgemäße Vernichtung in zugelassenen Anlagen sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie als gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle eingestuft sind. |
V |
- VerpackG - Verpackungsgesetz Gesetzestext VerpackG ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Das Verpackungsgesetz setzt die EU-Richtlinie um und verpflichtet alle, die verpackte Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, zur sogenannten Produzentenverantwortung. Das Gesetz regelt, dass Hersteller und Vertreiber (Inverkehrbringer) für die Rücknahme und hochwertige Verwertung dieser Verpackungen verantwortlich sind, um Umweltbelastungen zu vermeiden, indem sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und an dualen Systemen beteiligen müssen, was eine zentrale Pflicht für die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling darstellt. |
- VersatzV - Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage Gesetzestext VersatzV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ). Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage, ist eine deutsche Regelung, die den Einsatz von Abfällen zur Verfüllung von Grubenbauen in Bergwerken (Bergversatz) als Form der Abfallverwertung unter strengen Umweltauflagen regelt, um Schadstoffaustritt zu verhindern und die nachhaltige Verwertung zu fördern. Sie legt fest, welche Abfälle geeignet sind, welche Anforderungen (z.B. Metallgehalt) sie erfüllen müssen und wie diese sicher unter Tage gebracht werden, um die Biosphäre zu schützen. |